Statuten des gemeinnützigen Vereins
Strassenkinder in Südamerika / CALLECRUZ Bolivien
Hinweis: Zur Vereinfachung des Textflusses wird, wenn keine neutrale Form sinnvoll ist, ausschliesslich die männliche Schreibweise verwendet. Die weibliche Form ist damit
aber immer mit eingeschlossen.
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Strassenkinder in Südamerika / CALLECRUZ Bolivien“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Bad
Ragaz/SG.
2. Zweck
DerVerein Strassenkinder in Südamerika / CALLECRUZ Bolivien unterstützt und fördert mit den Spendengeldern die
Arbeit in Südamerika, um den gefährdeten und ausgebeuteten Kindern und Jugendlichen,im Speziellen in Santa Cruz, Bolivien einen positiven Start ins Leben zu gewährleisten. Dies erfolgt durch die
Beschulung (intellektuell) und Begleitung in eine berufliche Tätigkeit.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen von Mitgliedern, durch Gönnerbeiträge und
Erträge aller Art.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand entscheidet
endgültig über die Aufnahme von Neumitgliedern.
5. Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall nach dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer
Rechtspersönlichkeit.
Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Kalenderjahres, unter Berücksichtigung einer Frist von 2 Monaten, möglich. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder das
Vereinsleben nachhaltig stört oder wenn es trotz Abmahnung den Vereinsbeitrag nicht bezahlt.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Hauptversammlung (HV)
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
7. Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche HV findet jedes Jahr im ersten Halbjahr statt. Zur HV werden die
Mitglieder mindestens 10 Tage im voraus schriftlich (per Brief, E-Mail oder ein anderes, geeignetes Mittel) eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglieder sind dem
Vorstand bis spätestens 5 Tage vor der HV einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden an der darauffolgenden HV behandelt.
Zu einer ausserordentlichen HV kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche HV ist auch abzuhalten, falls dies von einem Drittel der Mitglieder
unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangt wird.
Der ordentlichen HV stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten HV
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisionsstelle, welche nicht Vereinsmitglied sein muss
- Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts und der Anträge
der Revisionsstelle sowie Abnahme des Budgets
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Entlastung der Organe
- Erlass von Reglementen
- Einsetzung von Kommissionen
- Beschlussfassung über Ausschliessungen aus dem Verein
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im
Fall der Auflösung des Vereins (unter Berücksichtigung von Art. 12
dieser Statuten)
Jede ordnungsgemäss einberufene HV ist beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten. Über alle Verhandlungen ist ein (Beschluss-)Protokoll zu
führen.
Jedes Mitglied verfügt an der HV über eine Stimme. Die Beschlussfassung an der HV erfolgt mit relativem Mehr (entspricht der Mehrheit der gültigen Stimmen). Bei Stimmengleichheit hat der
Präsident das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse betreffend Änderungen der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen.
8. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 - 5 Mitgliedern, davon ist 1 Mitglied Präsident, die auf zwei Jahre gewählt werden. Unbeschränkte Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach Aussen.
Der Präsident wird von der HV separat gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die kollektive Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird
ein (Beschluss) Protokoll geführt.
Die Beschlussfassung erfolgt mit relativem Mehr. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident den Stichentscheid geben.
9. Die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus einer Person. Es kann auch eine juristische Person als Revisionsstelle bestimmt werden. Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre gewählt. Unbeschränkte Wiederwahl
ist zulässig.
Die Revisionsstelle erstattet der HV den Revisionsstellenbericht.
10. Mitgliederbeitrag und Haftung
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der HV festgelegt. Für Verbind- lichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitglieds ist
ausgeschlossen.
11. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
12. Auflösung des Vereins
Wird der Verein aufgelöst, muss der Liquidationserlös in erster Linie der Republica de CALLECRUZ (Strassenkinder) in Santa Cruz, Bolivien zufliessen. Besteht diese nicht mehr, muss der
Liquidationserlös zwingend einer steuerbefreiten juristischen Person mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zukommen. Ist auch eine solche nicht feststellbar, kommt der Liquidationserlös dem
Gemeinwesen zu.
13. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten sind anlässlich der a.o. Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2013 angenommen und per sofort in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die Version der Gründungsversammlung vom 5. April
2013.
Der Präsident
Fridolin Eberle
Der Vizepräsident
Marcel Casanova
Weiteres Vorstandsmitglied
Maria Widrig
(Freiwillige in Bolivien bei Callecruz)
7310 Bad Ragaz, 21. Mai 2013